Dirk Both RiOLG
Haben die Mietvertragsparteien die Umlage von Betriebskosten unter Bezug auf die Betriebskostenverordnung vereinbart, gehören hierzu nach § 2 Nr. 10 Betrkv auch die Kosten der Gartenpflege. Allerdings definiert die Vorschrift den Begriff nicht näher.
In Rechtsprechung und Literatur war es bislang umstritten, ob Baumfällkosten zu den Kosten der Gartenpflege zählen, insbesondere wenn der Baum morsch ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich hierzu nunmehr positioniert. Die Kosten der Fällung eines - wie hier - morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV (BGH, Urt. v. 10.11.2021, VIII ZR 107/20, juris). Denn die Fällung und Beseitigung eines solchen Baums ist regelmäßig eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege. Damit hat sich der BGH der wohl überwiegenden Ansicht angeschlossen. Zu den Kosten der Gartenpflege gehören auch die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Der Begriff „Gehölze“ beschränke sich nicht auf Pflanzen einer bestimmten Höhe
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