Der einzelne Wohnungseigentümer hat nach zwar einen Individualanspruch auf Erstellung des Vermögensberichtes
(§ 28 Abs. 4 WEG). Dieser ist aber nicht gegenüber dem Verwalter, sondern gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen.
Praxistipp:
Die Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung zur Jahresabrechnung fort. Kann ihre Erstellung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt werden (so zutreffend AG Hannover v. 23.3.2021-483 C 13214/20, ZMR 2021, 522=IMR 2021, 384; AG Hamburg-St. Georg v. 16.12.2022-980a C 1/22, ZMR 2023, 237), so kann für den Vermögensbericht nichts anderes gelten.
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