Wohnungseigentumsrecht - Delegation der Räum- und Kehrpflichten

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Räum- und Streupflichten auf einen professionellen Hausmeisterservice delegieren. Dann haftet sie Dritten bei Stürzen o. ä. nur noch, wenn sie Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Das erfordert bei professionellen Dienstleistern aber nicht ohne Anlass die Kontrolle jeglicher Tätigkeiten.

 

Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 13.12.2019-V ZR 43/18) zum alten WEG. Auch die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen oblag danach demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflichten übertragen wurden. Für diesbezügliche Fehleinschätzungen musste die Wohnungseigentümergemeinschaft nur einstehen, wenn sie eine solche hätte erkennen können. Dieses Haftungssystem wurde durch das WEMoG radikal verändert. Danach ist die Wahrnehmung der Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9a Abs. 2 WEG). Sie haftet also unmittelbar für Pflichtverletzungen, kann aber die ihrem Vertragspartner Regress nehmen ( im Einzelnen s. Abramenko, Das neue Wohnungseigentumsrecht, 2020 § 5 Rn. 12).

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31.08.2021

Informationen

OLG Karlsruhe
Urteil/Beschluss vom 07.12.2020
Aktenzeichen: 9 U 34/19

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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