Die Befugnis einzelner Wohnungseigentümer, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, ist durch das WEMoG entfallen. Sie steht nunmehr alleine der Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
Die Entscheidung ist zutreffend. Interessanterweise zieht der VGH Baden-Württemberg im Gegensatz zum BGH (BGH, Urteil v. 7.5.2021-V ZR 299/19; ZWE 2021, 325) die Fortdauer der Klagebefugnis für eine Übergangszeit noch nicht einmal in Erwägung. Nach wie vor klagebefugt ist der einzelne Wohnungseigentümer allerdings dann, wenn er Beeinträchtigungen seines Sondereigentums geltend macht.
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