Die Haltung von Hunden kann für die Zukunft durch Beschluss untersagt und von der Gestattung durch einen Mehrheitsbeschluss abhängig gemacht werden, selbst wenn die Kriterien für eine solche im Beschluss nicht definiert werden.
Praxistipp:
Die Entscheidung entspricht zwar hinsichtlich der Möglichkeit, die Tierhaltung insgesamt zu untersagen, der überwiegenden Meinung (BayObLG v. 24.8.2000 – 2Z BR 58/00, NZM 2001, 105; v. 25.10.2001 – 2Z BR 81/01, MDR 2002, 212 f. = NJW-RR 2002, 226; OLG Düsseldorf v. 10.12.2004 – 3 Wx 311/04, NZM 2005, 345; a.A. einschränkend KG v. 8.4.1998 – 24 W 1012/97, MDR 1998, 1345 = NJW-RR 1998, 1385; OLG Saarbrücken v. 2.10.2006 – 5 W 154/06 – 51, MietRB 2007, 236 = NJW 2007, 779). Ein Tierhalteverbot muss aber zu seiner Wirksamkeit stets eine konkretisierte Regelung enthalten, die auch Ausnahmen (z.B. Blindenhund, Tier für verhaltensgestörte Kinder oder Menschen mit Behinderung) enthalten muss.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Alle Onlineseminare zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten