Der Verwalter darf bei gelockerten Infektionsschutzbestimmungen nach deren Regeln (hier:“2G“) eine Eigentümerversammlung einberufen und durchführen. Die dort gefassten Beschlüsse sind nicht anfechtbar, auch wenn einige Wohnungseigentümer aufgrund der infektionsrechtlichen Schutzbestimmungen nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen konnten. Der Verwalter muss auch nicht auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen, selbst wenn ein Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gefasst wurde. Vielmehr muss der zur Online-Teilnahme Berechtigte die Initiative zu Realisierung dieser Möglichkeit selbst ergreifen.
Praxishinweis
Wesentlich weiter als § 23 Abs. 1 S. 2 WEG geht die neue Vorschrift des § 23 Abs. 1a WEG. Die dort geschaffene Beschlusskompetenz erfasst nämlich die Einführung reiner Online-Veranstaltungen. Die Teilnahme an der Online-Versammlung kann und muss nach dieser Vorschrift - anders als nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG - für alle Wohnungseigentümer verbindlich angeordnet werden. Die Kompetenz hierzu geht aus dem Wortlaut („ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer“), aber auch aus ihrem Zweck hervor. Denn es soll ja gerade von der persönlichen Anwesenheit der Wohnungseigentümer abgesehen werden. Allerdings müssen u. U. für Härtefälle (z. B. sehr alte Miteigentümer ohne jede Interneterfahrung) Sonderregelungen getroffen werden, die eine zumutbare Teilnahme an Online-Eigentümerversammlungen ermöglichen. Die obligatorische Einführung von Online-Veranstaltungen impliziert auch die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen jedenfalls auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaften zu schaffen. Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer gestützt auf § 23 Abs. 1a WEG auch die Anschaffung der erforderlichen Ausrüstung für nicht hinreichend ausgestattete Miteigentümer beschließen. Denn ohne die nötige Ausstattung der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Mitglieder liefe die Vorschrift leer.
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