Wird die Eigentümerversammlung einer aus 150 Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft in einen nur 20 Personen fassenden Raum einberufen, sind die dort gefassten Beschlüsse wegen der Wahl eines ungeeigneten Versammlungsortes anfechtbar. Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, die die Beschlussfähigkeit vom Erscheinen von mehr als der Hälfte der Stimmen, gerechnet nach Miteigentumsanteilen, abhängig macht, ist gemäß § 47 WEG zum 1.12.2020 außer Kraft getreten. Die Jahresabrechnung muss nach neuem Recht nicht mehr insgesamt genehmigt werden; vielmehr ist ein solcher Beschluss mangels Beschlusskompetenz wirkungslos. Allerdings kann die Fälligstellung der Abrechnungsergebnisse als Beschluss über über die Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen ausgelegt werden.
Die Entscheidung wendet konsequent und richtig neues Recht an. So entnimmt sie § 47 WEG zu Recht, dass Bestimmungen, die nur das alte Recht (hier § 25 Abs. 3 WEG a. F.) wiederholen, kein Wille zu entnehmen ist, auch das neue Recht abzubedingen. Zutreffend ist auch die Auffassung, dass die Jahresabrechnung nicht mehr insgesamt genehmigt werden kann. Denn hierfür fehlt mittlerweile die Beschlusskompetenz, da die Eigentümerversammlung nur noch über Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen zu befinden hat. Diesen Beschluss in der Fälligstellung der Abrechnungsergebnisse zu sehen, erscheint ebenfalls naheliegend
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