Wohnungseigentumsrecht - Hausgeldinkasso ohne Beschlussfassung

Der Verwalter bedarf nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der Ermächtigung durch Beschluss der Eigentümerversammlung, um rückständige Hausgelder beizutreiben.

 

Das WEMoG hat hier segensreich eingegriffen und das komplizierte Vorgehen nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a. F., das eine Beschlussfassung für jede Wohngeldbeitreibung forderte, vereinfacht. Allerdings können die Wohnungseigentümer dem Verwalter nunmehr gemäß § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss Schranken auferlegen, die indessen wegen § 9b Abs. 1 S. 3 WEG nicht im Außenverhältnis wirken.

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31.10.2021

Informationen

LG Dortmund
Urteil/Beschluss vom 19.03.2021
Aktenzeichen: 1 S 263/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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