Der Verwalter bedarf nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der Ermächtigung durch Beschluss der Eigentümerversammlung, um rückständige Hausgelder beizutreiben.
Das WEMoG hat hier segensreich eingegriffen und das komplizierte Vorgehen nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG a. F., das eine Beschlussfassung für jede Wohngeldbeitreibung forderte, vereinfacht. Allerdings können die Wohnungseigentümer dem Verwalter nunmehr gemäß § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss Schranken auferlegen, die indessen wegen § 9b Abs. 1 S. 3 WEG nicht im Außenverhältnis wirken.
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