§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG verleiht der Eigentümerversammlung die Kompetenz zur Änderung der Kostenverteilung, die auch Modifikationen im Kreis der Schuldner erfasst. Bei der Beschlussfassung dürfen die Wohnungseigentümer dabei jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer Rechnung trägt und nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer führt. Diesen Vorgaben genügt eine Beschlussfassung, die den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt. Hingegen bedarf es anders als nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. nicht schon bei der ersten Beschlussfassung einer Regelung vergleichbarer Folgefälle. Denn nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG sollen die Wohnungseigentümer einfacher als bisher eine nach den jeweiligen Umständen sinnvolle und gerechte Kostenverteilung beschließen können. Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wäre eine Kostenverteilung nur unter der Voraussetzung möglich, dass alle möglichen Folgefälle mitgeregelt werden müssten.
Praxishinweis:
Mit dieser Entscheidung korrigiert der BGH zu Recht seine verfehlte Handhabung der Vorgängernorm (§ 16 Abs. 4 WEG a. F.). Trotz der hiermit verbundenen Erleichterung neuer Kostenregelungen ist die Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer bei Folgebeschlüssen zu wahren. Ansonsten, wenn andere Wohnungseigentümer ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden, sind diese später gefassten Kostenverteilungsbeschlüsse anfechtbar.
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