Der Eigentümerversammlung kann keine verbindliche Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss herbeizuführen. Es entspricht daher ordnungsmäßiger Verwaltung, einen solchen Beschlussantrag abzulehnen.
Streng genommen dürfte der Versammlungsleiter einen solchen Beschlussantrag überhaupt nicht zur Abstimmung stellen. Denn eine positive Beschlussfassung wäre nichtig, was der Versammlungsleiter von Amts wegen zu beachten hätte, entfaltet ein nichtiger Beschluss doch für und gegen niemanden Wirkung. Zudem würde er ansonsten den Anschein eines wirksamen Beschlusses erzeugen.
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