Wird eine Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass dieser hierzu ermächtigt wurde, sind die dort gefassten Beschlüsse anfechtbar, aber nicht nichtig.
Die Entscheidung führt die h. M. zu früheren Recht fort, wonach nur die Einberufung durch absolut Unberechtigte (wie Nachbarn, dinglich Berechtigte o.ä.) dazu führt, dass gar keine Eigentümerversammlung zustande kommt, so dass die auf einer solchen Zusammenkunft gefassten Beschlüsse ohne weiteres unwirksam sind (s. jetzt Jennißen/Schultzky, WEG, 7. Aufl. 2021 § 24 Rn. 33). Zu diesen absolut Unbefugten gehört ein Wohnungseigentümer nicht, da er durch Beschluss gemäß § 24 Abs. 3 WEG zur Einberufung ermächtigt werden kann.
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