Die Kosten eines Anwalts im Schlichtungsverfahren sind keine zu erstattenden Kosten eines späteren Rechtsstreits. Sie unterfallen nicht nach § 15a Abs. 4 EGZPO, da nach dieser Vorschrift nur die „Kosten der Gütestelle“ gemäß § 91 Abs. 1, 2 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, nicht auch die dort angefallenen Anwaltskosten. Sie stellen auch keine Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO dar, da sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang zu dem Rechtsstreit stehen und nicht der Prozessvorbereitung dienen. Vielmehr handelt es sich - entgegen der überwiegenden Meinung (BayObLG, NJW-RR 2005, 724; OLG Köln, NJW-RR 2010. 431 f.; LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 208; a. A: etwa OLG Hamm, OLGR 2007, 672) - um Kosten zur Abwendung eines Rechtsstreites. Zudem kann das Verfahren in aller Regel von den Parteien persönlich bewältigt werden.
Da von einigen Berufungsgerichten die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens auch in Wohnungseigentumssachen als Prozessvoraussetzung angesehen wird (s. etwa LG Dortmund, ZMR 2018, 247 f.; LG Saarbrücken, Urteil v. 15.5.2020-5 S 24/19; IMR 2020, 435; a. A. LG Frankfurt/M., ZMR 2018, 617, 618), ist die Entscheidung naturgemäß auch für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung.
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