Die erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung der Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 2 WEG setzt voraus, dass sich der gerügte Fehler auf die Beitragspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.
Praxishinweis:
Die Ausführungen zur Erheblichkeit des Fehlers stellen streng genommen ein obiter dictum dar, da die angegriffene Abrechnung überhaupt keinen Fehler aufwies; die steuerliche Behandlung, deren Richtigkeit der Kläger in Frage stellte, war vielmehr nach Auffassung des BGH in Ordnung. In der Sache ist die angebliche Beschränkung der Anfechtung von Beschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG eine gesetzgeberische Fehlkonstruktion, die der BGH allerdings mit der nachfolgenden Entscheidung korrigieren will.
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