Für eine Genehmigung der Jahresabrechnung fehlt es nach neuem Recht an der Beschlusskompetenz. Eine Umdeutung als Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen kommt nicht in Betracht, wenn sich deren Höhe nicht aus dem Zahlenwerk ergibt.
Praxistipp:
Dass die Jahresabrechnung nicht mehr insgesamt genehmigt werden, da hierfür mittlerweile die Beschlusskompetenz fehlt, entsprich allgemeiner Auffassung (AG Mettman, Urteil v. 19.4.2021-26 C 1/21; AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 25.2.2022-980a C 29/21 WEG; IMR 2022, 194). Vorliegende Entscheidung beschäftigt sich, soweit ersichtlich, erstmals mit dem immer wieder zu lesenden Vorschlag, die Genehmigung der Jahresabrechnung in einen Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüssen umzudeuten und kommt zu dem (wohl regelmäßig zu erwartenden) Ergebnis, dass eine solche ausscheidet. Denn der Beschluss, wonach die Jahresabrechnung genehmigt wird, enthält die maßgeblichen Zahlen (Nachschüsse und die Anpassung von Vorschüsse) nicht.
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