Der Verwaltervertrag entfaltet keine Schutzwirkung mehr zugunsten der Wohnungseigentümer. Bei Schäden aufgrund pflichtwidriger Verwaltung muss sich der Geschädigte an die Wohnungseigentümergemeinschaft halten.
Praxistipp:
Die Frage wird schon in den Gesetzesmaterialien unterschiedlich beantwortet. Einerseits betonen sie, dass der Verwalter nur dem Verband verpflichtet ist, weshalb eine unmittelbar gegen ihn gerichtete Klage wegen der Verletzung dieser Pflichten mangels Passivlegitimation unbegründet ist (BT-Drucks.19/18791, S. 56.). Andererseits sieht der Rechtsausschuss es den Verwaltervertrag weiterhin als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Eigentümer an und billigt dem geschädigten Wohnungseigentümer weiterhin einen vertraglichen Schadensersatz gegenüber dem Verwalter zu (T-Drucks. 19/22634 S. 47). Letzteres ist mit der neuen Systematik des Gesetzes aber wohl nicht mehr vereinbar.
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