Rechnungsabgrenzungen in der Jahresabrechnung sind nach wie vor unzulässig und führen zur Ungültigerklärung der Beschlussfassung über die Anpassung von Vorschüssen und die Einforderung von Nachschüssen, sofern sich dieser Fehler auf das Abrechnungsergebnis auswirkt.
Praxistipp:
Die Entscheidung zieht die richtige Konsequenz daraus, dass das WEMoG den Charakter des Zahlenwerks, das die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüsse vorbereitet, nicht ändern wollte. Es bleibt eine reine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung. Bilanzielle Elemente haben dort abgesehen von der Heizkostenabrechnung nichts zu suchen.
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