Wohnungseigentumsrecht - Neue Regelungen zur Abgeschlossenheit

Auch nach der neuen AVA WEG ist zwar als Anlage der Eintragungsbewilligung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 die Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen. Allerdings wurden die Mindestanforderungen durch die neue Verwaltungsvorschrift erheblich gesenkt; insbesondere bedarf es nicht mehr des Nachweises einer Mindestausstattung mit WC und Dusche bzw. Ausgüssen.

Praxistipp:

Diese Änderung der AVA WEG erscheint nicht gerade glücklich. Denn die Abgeschlossenheit soll nicht nur sachenrechtlich Klarheit schaffen, sondern auch sicherstellen, dass der Wohnungseigentümer in seinen Räumlichkeiten autark ist. Der Wegfall der Mindestanforderungen an die Ausstattung hilft im Ergebnis auch nur bei der Eintragung im Grundbuch. Das KG verweist selbst in der zweiten der angegebenen Entscheidungen auf bauordnungsrechtliche Vorgaben, die bei der Genehmigung eines Bauvorhabens einzuhalten sind.

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04.05.2023

Informationen

KG
Urteil/Beschluss vom 13.10.2022
Aktenzeichen: W 396/21

Quelle

ZfIR 2023, 138

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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