Wohnungseigentumsrecht - Gedenkstein keine bauliche Veränderung

Die Eigentümerversammlung kann die Aufstellung eines 1,2x,0,9x0,35 Meter großen Gedenksteins im Ziergarten beschließen, der an einen Mitbewohner und ehemaligen Oberbürgermeister erinnert. Denn es handelt sich hierbei um eine bauliche Veränderung, über die zu entscheiden der Eigentümerversammlung aus § 20 Abs. 1 WEG Beschlusskompetenz zukommt. Die Aufstellung eines solchen Gedenksteins, der keine provokante künstlerische oder politische Aussage enthält, entspricht auch den Nutzungsvorgaben der Gemeinschaftsordnung. Denn in einem Ziergarten dürfen auch Skulpturen aufgestellt werden. Die vorliegende stellt ihrer Größe und konkreten Ausgestaltung nach auch eher einen kleinen Eingriff in den Garten dar. Sie stellt demzufolge auch keine grundlegende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentum gemäß § 20 Abs. 4 Fall 1 WEG dar.

Praxishinweis
Über den Fall hinaus von Bedeutung ist der vom BGH betonte Umstand, dass die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer baulichen Veränderung über § 20 Abs. 4 WEG hinausgeht. Danach ist zunächst zu prüfen, ob sich die bauliche Veränderung im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks der betroffenen Fläche oder Räumlichkeit hält. Allerdings dürfte dies bereits aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG folgen: Einen nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Gebrauch hat jeder Miteigentümer zu dulden, auch wenn er ansonsten unter § 20 Abs. 4 Fall 2 fiele.

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02.06.2025

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 11.10.2024
Aktenzeichen: V ZB 22/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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