Wohnungseigentumsrecht - Keine konkludente Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Weicht die Beschlussfassung über Vorschüsse vom vereinbarten Kostenschlüssel ab, widerspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn dessen Änderung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG möglich wäre. Denn diese Vorschrift setzt eine gesonderte Beschlussfassung voraus.

 

Praxishinweis:

Diese Einschränkung ergibt sich aus Gründen des Vertrauensschutzes. Demnach darf die Kostenverteilung nicht mit Rückwirkung und somit auch nicht für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden (BGH v. 1.4.2011-V ZR 162/10; ZMR 2011, 652, 653).

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06.02.2024

Informationen

LG Frankfurt/M.
Urteil/Beschluss vom 06.02.2023
Aktenzeichen: 2-13 T 1/23; IMR 2023, 155

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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