Weicht die Beschlussfassung über Vorschüsse vom vereinbarten Kostenschlüssel ab, widerspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn dessen Änderung nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG möglich wäre. Denn diese Vorschrift setzt eine gesonderte Beschlussfassung voraus.
Praxishinweis:
Diese Einschränkung ergibt sich aus Gründen des Vertrauensschutzes. Demnach darf die Kostenverteilung nicht mit Rückwirkung und somit auch nicht für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden (BGH v. 1.4.2011-V ZR 162/10; ZMR 2011, 652, 653).
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