Wohnungseigentumsrecht - Nutzung der Feuerwehrzufahrt als Ladefläche

 

Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt nach neuem Recht für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1004 BGB wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums die Prozessführungsbefugnis, auch wenn hierdurch der Verkehrswert oder die Vermietbarkeit des Sondereigentums herabgesetzt wird. Denn ab dem 1.12.2020 übt diese Rechte gemäß § 9a Abs. 2 WEG ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Störungen des Sondereigentums, die der einzelne Wohnungseigentümer alleine abwehren kann, liegen nur vor, wenn Immissionen wie Geräusche oder Gerüche auf das Sondereigentum einwirken oder wenn es zu negativen Immissionen wie einer Verschattung oder Beeinträchtigungen der Aussicht kommt. Auch die Beeinträchtigung des Zugangs zum Sondereigentum genügt allenfalls dann, wenn dieses überhaupt nicht mehr erreichbar ist. Entsprechendes gilt für brandschutzrechtliche Erwägungen, wenn die Störung im Gemeinschaftseigentum liegt.

In Altverfahren bleibt die Prozessführungsbefugnis aber auch gegen störende Dritte so lange bestehen, bis dem Gericht eine gegenteilige schriftliche Erklärung des vertretungsberechtigten Organs zur Kenntnis gebracht wird. Diese muss eindeutig sein. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Klärung aufzufordern. In der Sache ist die Nutzung der Feuerwehrzufahrt als Ladefläche ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 HBO, da diese ständig freigehalten werden muss. Der Beschluss vom 11.9.2008, der der Mieterin der Gewerbeeinheit die Nutzung der Feuerwehrzufahrt zur Entladung eines Fahrzeugs von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattete, ändert hieran nichts. Denn auch er verstößt gegen öffentlich-rechtliche Pflichten, was gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 WEG zu seiner Nichtigkeit führt. Auf die Einhaltung des Brandschutzes kann nämlich nicht rechtswirksam verzichtet werden.

 

Die Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis für Unterlassungsansprüche nach neuem Recht stellen zwar nur ein obiter dictum dar, sind aber trotzdem als Konkretisierung der Prozessführungsbefugnis bei der Abwehr von Störungen des Sondereigentums willkommen. Danach berechtigen sowohl positive als auch negative Immissionen zum Vorgehen wegen der Beeinträchtigung des Sondereigentums, nicht aber mittelbare Störungen, die ihre Quelle im Gemeinschaftseigentum haben.

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31.10.2022

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 28.01.2022
Aktenzeichen: V ZR 106/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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