In einem Rechtsstreit eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft sind die übrigen Wohnungseigentümer nicht deren Vertreter. Vielmehr muss ein Prozesspfleger nach § 57 Abs. 1 ZPO bestellt werden.
Die Entscheidung erscheint der Gegenmeinung unterlegen, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft von den übrigen Wohnungseigentümern vertreten wird (so LG München I v. 1.9.2020-1 S 17376/19; IMR 2021, 174; LG Frankfurt/M v. 15.7.2021-2-13 S 5/21; IMR 2021, 382). Denn trotz Prozesspflegers kommt es sonst dazu, dass der Gegner der Wohnungseigentümergemeinschaft auf beiden Seiten eines Rechtsstreites steht. Allerdings wird durch die Mindermeinung die Schwierigkeit umgangen, dass die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 WEG „gemeinschaftlich“, also einvernehmlich handeln muss.
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