Die Vorlage einer nach landesrechtlichen Verordnungen gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB genehmigten Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung der Eintragung einer Aufteilung nach § 8 WEG. Trat die landesrechtliche Verordnung gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB erst nach Einreichung des Eintragungsantrags in Kraft, so genügt eine im Beschwerderechtszug vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung ohne Genehmigung jedenfalls dann nicht mehr, wenn dem ursprünglichen Eintragungsantrag überhaupt keine Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügt war und der Eintragungsantrag deswegen zurückgewiesen wurde. Denn mit rechtmäßiger Zurückweisung des Eintragungsantrags endet die Schutzwirkung des § 878 BGB. Dann ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags, die auf neue Tatsachen gestützt wird, wie ein neuer Antrag zu behandeln. Die Gewährung einer Frist von insgesamt 8 Monaten (einschließlich Verlängerungen) zur Beibringung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ausreichend.
Praxishinweis
Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zu § 878 BGB im Zusammenhang mit der Aufteilung. Zwar steht der nachträgliche Wegfall der Verfügungsbefugnis aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung der Eintragung einer Aufteilung nach § 8 WEG in das Grundbuch nicht entgegen. Deshalb kann sie, wenn die Aufteilung noch vor Inkrafttreten einer landesrechtlichen Erhaltungssatzung erfolgte, in das Grundbuch eingetragen werden, auch wenn die nunmehr vorgesehene behördliche Genehmigung nicht vorliegt. Anderes gilt, wenn die behördliche Genehmigung gerade eine fehlende Unterlage betrifft. Der BGH formuliert allerdings weiter, dass jegliche rechtmäßige Zurückweisung des Eintragungsantrags die Anwendung von § 878 BGB entgegensteht. Demnach hätte die Beifügung des ungenehmigten Aufteilungsplans zum ursprünglichen Eintragungsantrag auch dann nicht geholfen, wenn der Antrag aus anderen Gründen rechtmäßig zurückgewiesen worden wäre. Auch dann hätte der aufteilende Eigentümer einen genehmigten Aufteilungsplan vorlegen müssen.
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