Wohnungseigentumsrecht - Erstattung der Zuführung zur Erhaltungsrücklage durch Dienstbarkeitsberechtigte

Nach § 1020 S. 2 BGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, eine auf dem belasteten Grundstück vorgehaltene Anlage (hier: Tiefgaragenstellplätze) in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies gilt auch für ein Sondereigentum, das mit einer Dienstbarkeit belastet ist. Allerdings gilt diese Pflicht zur Unterhaltung nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang, wie es das Integritätsinteresse des Eigentümers erfordert. Daher ist der Dienstbarkeitsberechtigte nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende - ggf. auch nur optische - Beeinträchtigungen zu unterbinden und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Tut er dies nicht, kann der Eigentümer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen und die Erstattung seiner Auslagen gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangen. Bei einem Widerspruch des Dienstbarkeitsberechtigten kann er Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB verlangen. Zu den Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1020 S. 2 BGB gehört aber nicht die Bildung von Rücklagen für zukünftige Erhaltungsmaßnahmen. Ist der Dienstbarkeitsberechtigte bei Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen zu ihrer Finanzierung nicht im Stande, verwirklicht sich nur das allgemeine Risiko eines (ungesicherten) Gläubigers. Hieran ändern die rechtlichen Beziehungen des Wohnungseigentümers zu Dritten, etwa der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts. Seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu einer Erhaltungsrücklage erweitert nicht die Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten. Der Sondereigentümer kann im dargelegten Umfang seines Integritätsinteresses nur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Erhaltungskosten verlangen, unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft sie aus der Instandhaltungsrücklage oder mit sonstigen Mitteln, etwa durch Erhebung einer Sonderumlage aufbringt.

 

Die Erstattung von Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage muss somit im Zusammenhang mit der Bewilligung der Dienstbarkeit geregelt werden. Dies um so mehr, als die vom BGH in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen kaum nachvollziehbar sind, wenn die Erhaltungsmaßnahme aus der Erhaltungsrücklage finanziert wird. Denn in diesem Fall erfolgt die Zahlung aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Voraussetzungen der vom BGH angeführten Anspruchsgrundlagen (§§ 683 S. 1, 670 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB) sind somit nicht erfüllt, da nur die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht der Sondereigentümer Aufwendungen tätigt bzw. einen Schaden erleidet.

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28.02.2022

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 18.06.2021
Aktenzeichen: V ZR 146/20

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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