Die Zulässigkeit des Beitritts, insbesondere ein rechtliches Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei, muss das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich erst auf Antrag gemäß § 71 ZPO prüfen. Eine weitergehende Prüfung ist allerdings dann geboten, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, etwa dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, verbunden ist. In diesen Fällen müssen die besonderen formalen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sein. Dies umfasst auch die Darlegung eines rechtlichen Interesses. Auch wenn hieran keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, darf es nicht, wie hier, an jeglicher Angabe fehlen.
Praxistipp:
Die vorliegende Problematik wird sich in der Regel weniger, wie im zugrunde liegenden Fall, beim Streit um Vorschüsse und Nachforderungen stellen als vielmehr bei Beschlussklagen. Denn hier ist ein rechtliches Interesse an der Zurückweisung einer Anfechtung häufiger gegeben. Dass in diesen Fällen der Beitritt als Streithelfer zulässig ist, folgt aus § 44 Abs. 4 WEG.
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