Wohnungseigentumsrecht - Verbote und Gebote durch Beschluss

Der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, Pflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten durch Beschluss zu begründen. Die Wohnungseigentümer dürfen sich aber durch Beschluss ihren Willen dazu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für zulässig halten. Wenn diese Willensbildung dem Wortlaut nach als Gebot oder Verbot erfolgt, ist darin ein Beschluss zu sehen, der den störenden Miteigentümer auffordert, Gemeinschafts- oder Sondereigentum nur im zulässigen Rahmen zu nutzen. Ein solcher Beschluss ist nur auf formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob die Aufforderung zutrifft, ist erst in einer nachfolgenden Unterlassungsklage zu prüfen. Er hat dem Aufgeforderten gegenüber keine Pflichten begründende Wirkung und bindet auch das Gericht nicht. Allerdings wird dem Aufgeforderten mit einem solchen Beschluss der Einwand abgeschnitten, er habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.

 

Praxishinweis:

Der BGH beschränkt die Anfechtbarkeit von Gebots- oder Untersagungsbeschlüssen in dramatischer Weise gleich doppelt. Zum Einen bricht er in dieser Entscheidung mit seiner Rechtsprechung, wonach ein Beschluss, durch den ein Wohnungseigentümer konstitutiv zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet wird, ohne Weiteres deklaratorisch für nichtig zu erklären ist (so noch BGH ZMR 2010, 777). Zudem wird die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses auf formelle Mängel beschränkt. Nach früherer Auffassung begründete Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit müssen mithin für erledigt erlärt werden.

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06.02.2024

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 21.07.2023
Aktenzeichen: V ZR 215/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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