Wohnungseigentumsrecht - Verteilung der Heizkosten bei fehlender Vorerfassung

Zwar entspricht eine Heizkostenabrechnung nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie den Vorgaben der HeizkostenV Rechnung trägt. Dem wird bei uneinheitlicher Ausstattung der Einheiten mit Messgeräten eine einfache Differenzberechnung, die nur den Anteil einer Nutzergruppe vom Gesamtverbrauch abzieht und den Rest auf die übrigen Nutzer verteilt, nicht gerecht. Auch eine Schätzung nach § 9a Abs. 1 S. 1 HeizkostenV kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht, da nicht nur einzelne Geräte ausgefallen sind, wie diese Vorschrift voraussetzt. Vielmehr wurde der Verbrauch der einzelnen Nutzer korrekt erfasst, nur der anteilige Verbrauch nach Nutzergruppen nicht. Grundsätzlich ist dann eine Vorerfassung der einzelnen Gruppen erforderlich. Allerdings besteht innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft kein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostenV. Denn im Gegensatz zum Mietverhältnis, in dem der Vermieter nicht alle Kosten umlegen muss, sind die in der Gemeinschaft angefallenen Kosten zwingend zu verteilen. Unter diesen Umständen ist bei fehlender Vorerfassung die angesprochene Differenzberechnung die der HeizkostenV am nächsten kommende Abrechnungsmethode, da sie anders als eine Verteilung nach Wohnfläche oder den Verbrauch wenigstens im Ansatz berücksichtigt. Dass es dabei dazu kommen kann, dass eine Nutzergruppe wegen Nichtberücksichtigung von Wärmeverluste benachteiligt wird, muss hingenommen werden.

Praxistipp
Die Entscheidung gilt nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Der Mieter von Wohnungseigentum kann das Kürzungsrecht gegenüber dem vermietenden Wohnungseigentümer ohne weiteres geltend machen.

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22.02.2023

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 16.09.2022
Aktenzeichen: ZR 214/21

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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