Sieht die Gemeinschaftsordnung die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum vor, so ist die Klage hierauf auch nach dem WEMoG gegen ihn zu richten.
Hier zeigen sich die Abgrenzungsschwierigkeiten des neuen Rechtes. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist jetzt Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG). Nach diesem Konzept wäre sie zu verklagen, da der Verwalter nur noch für sie handelt. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass er hier nur gemäß § 12 Abs. 1 WEG als Dritter handelt.
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