Aus § 16 Abs. 2 S. 2 WEG folgt auch dann eine Kompetenz zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, wenn hierdurch einige Wohnungseigentümer erstmals belastet werden. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des WEMoG getroffen wurden. Denn der Gesetzgeber hat keine Übergangsvorschriften für Altvereinbarungen vorgesehen. Dem steht auch das vom BGH entwickelte allgemeine Belastungsverbot nicht entgegen. Denn dieses begrenzt nur die Reichweite vereinbarter Öffnungsklauseln, nicht aber gesetzlicher Beschlusskompetenzen. In der Konsequenz muss eine missliebige Änderung der Kostenverteilung unmittelbar, also der auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG gestützte Beschluss angefochten werden. In der Anfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG oder über eine Sonderumlage kann nur noch die Nichtigkeit dieser Änderung der Kostenverteilung berücksichtigt werden.
Praxishinweis:
Der BGH folgt der wohl einhelligen Auffassung, die zwischen der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Änderung der Kostenverteilung und deren Umsetzung in der Jahresabrechnung differenziert. Eine Ausnahme mach der BGH nur dann, wenn der auf Zahlung in Anspruch genommene Wohnungseigentümer den Beschluss über die Kostenverteilung noch vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung angefochten hat. Dann darf er darauf vertrauen, dass eine zu seinen Gunsten ergehende Entscheidung über die Kostenverteilung auch ohne vorsorgliche Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung Berücksichtigung finden wird. Ihm kommt dann ohne separate Anfechtung der Jahresabrechnung einen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Anspruch darauf zu, dass diese korrigiert wird (BGH, Urt. v. 16.6.2023-V ZR 251/21, ZfIR 2024, 33=ZMR 2023, 1005=ZWE 2023, 416).
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