Die Wohnungseigentümer können auch nach Ablauf des Kalenderjahres über die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan Beschluss fassen. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses richtet sich nach den zum Zweitbeschluss geltenden Grundsätzen. Danach wird ein Zweitbeschluss regelmäßig nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erstbeschlusses bestehen und schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer berücksichtigt werden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung stellt eine Abkehr von der früher h. M. dar, wonach der Wirtschaftsplan bzw. nunmehr die hierin enthaltenen Vorschüsse nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr beschlossen werden konnten. Vielmehr war nach überwiegender Auffassung dann - wie bei den mietrechtlichen Betriebskosten - abzurechnen. Die nunmehr zugelassene Beschlussfassung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres schafft die Möglichkeit, neue Eigentümer mit den Kosten längst vergangener Wirtschaftsjahre zu belassen. Ein solcher Beschluss ist allenfalls anfechtbar. Zwar verweist der BGH sicher zu Recht darauf hin, dass dies auch bei gerichtlicher Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplanes der Fall ist. Dann wird die Gefahr einer Belastung mit Kosten der Vorjahre aber aus der Beschluss-Sammlung ersichtlich, da dort zumindest die Anfechtung vermerkt sein muss. Gar keine Berücksichtigung findet in der Entscheidung die nachträgliche Beschlussfassung über die Vorschüsse, wenn hierüber noch überhaupt kein Beschluss gefasst wurde. Dann versagt der Schutz nach den Regeln des Zweitbeschlusses, weil eben überhaupt kein Erstbeschluss vorliegt.
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