Dirk Both RiOLG

Wohnraummietrecht - Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter

Haben sich mehrere Personen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und als solche das Mietobjekt vermietet, stellt die nach außen hin tätig gewordene GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit dar, die grundsätzlich von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten wird. Das aber kann zum Problem werden, wenn sich das Verhältnis der Gesellschafter untereinander mit der Zeit eintrübt, weil etwa die Gesellschaft aus Ehegatten besteht, die zwischenzeitlich getrennt leben. Wirkt einer der Gesellschafter dann nicht mehr an den Vermietungsgeschäften mit, kann es für den anderen – noch aktiven – Gesellschafter schwierig werden, die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Mieter durchzusetzen. Der BGH (BGH, Urt. v. 07.07.2021, VIII ZR 52/20, GE 2021, 1000) hat erneut klargestellt, dass der Gesellschafter einer vermietenden GbR vom Mieter rückständige Zahlungen nicht im eigenen Namen geltend machen kann, auch wenn er die Zahlung an die GbR verlangt. Vielmehr muss er in einem solchen Fall zur Vertretung der übrigen Gesellschafter bevollmächtigt sein und die Ansprüche auch im Namen der Gesellschaft geltend machen. 

 

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31.10.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 07.07.2021
Aktenzeichen: VIII ZR 52/20

Fachlich verantwortlich

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