Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

3. SGB V § 13 Abs. 3, § 37: Häusliche Krankenpflege

Mit der vorbehaltlosen Zahlung von Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Träger der Sozial- oder Jugendhilfe erlischt der Zahlungsanspruch des Pflegedienstes gegen einen Versicherten. Versicherte können den möglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe nicht stellvertretend für den Träger gegenüber der Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 3 SGB V verfolgen. Ein Rückgriff des Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe auf den Versicherten ist regelmäßig unzulässig. 


Die Beteiligten streiten über die Begleichung der Kosten häuslicher Krankenpflege in Höhe von insgesamt 86.946,48 € von 21.05.2015 bis einschließlich Dezember 2015 sowie in Höhe von 357.851,43 € für die Zeit von April 2016 bis einschließlich Juni 2017. 


Das Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 28.06.2018 - S 81 KR 1383/17 - und vom 01.08.2018 - S 72 KR 91/16 wies die Klagen ab, das LSG verwarf die Berufung als unzulässig, soweit es den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 betrifft, im Übrigen wies es die Berufung zurück.
 

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01.12.2022

Informationen

LSG Berlin-Brandenburg
Urteil/Beschluss vom 10.12.2021
Aktenzeichen: L 9 KR 234/18

Fachlich verantwortlich

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