Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
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SGB V § 31 VI
Leitsatz: 1. Die Anforderungen an eine begründete Einschätzung im Rahmen der Genehmigung einer Verordnung von Cannabis haben sich durch das Konsumcannabisgesetz (CanG) vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 2) nicht geändert, denn im Hinblick auf die Versorgung Versicherter mit Cannabis zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber keine Änderung der Risikobewertung vorgenommen.
2. Die Möglichkeit der Verordnung von Cannabis durch bestimmte Vertragsärzte ohne einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse aufgrund der am 17.10.2024 in Kraft getretenen Änderung des § 45 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) steht einer Klage auf Erteilung einer Genehmigung nicht entgegen.
SG Bayreuth, Urt. v. 19.06.2023 - S 6 KR 613/21 - wies die Klage ab, das LSG die Berufung zurück.
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