Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Die Annahme der Vorinstanz, dass der Versicherte einen grundsätzlich versicherten Weg nach dem Ort seiner Tätigkeit unterbrach, als er zur Verrichtung der Notdurft in einen Waldweg abbog, ist nicht zu beanstanden. Das Verrichten der Notdurft selbst gehört zu den privatnützigen Verrichtungen, die grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Unterbrechung dauerte noch fort, als der Versicherte verunglückte, da er noch nicht auf den versicherten Weg zurückgekehrt war. Die Unterbrechung wurde deshalb auch nicht dadurch beendet, dass der Versicherte zuvor versuchte, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, selbst wenn dies zu dem Zweck geschehen ist, danach den versicherten Weg wieder aufnehmen zu können.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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