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Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

Gesetzlicher Richter – fester Spruchkörper

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter gemäß § 155 Absatz 3 und 4 SGG in der Regel ermessens- und damit verfahrensfehlerhaft, wenn er gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannte Ausnahmefall, dass die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung gerade für den Fall der Zulassung der Revision erklärt haben, kann keine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung des vollbesetzten Senats verzichtet wurde. So liegt der Fall hier, wie der Hinweis im Berufungsurteil zeigt, der Senat habe keinen regulären Vorsitzenden, vielmehr werde er im dreimonatlichen Wechsel von unterschiedlichen Senatsvorsitzenden “geschleppt“, sodass es keinen festen Spruchkörper gebe. Auch in dieser Zeit hat der 13. Senat des Landessozialgerichts indes Urteile als Kollegialorgan gefällt. Die mit der Einrichtung der Sozialgerichte als Kollegialgerichte bezweckte Gewährung von angemessenem Rechtsschutz, dem die Annahme zugrunde liegt, dass richterlichen Entscheidungen des Kollegiums aufgrund des notwendigerweise stattfindenden Diskurses eine höhere Richtigkeitsgewähr beizumessen ist, war somit auch in dieser Zeit gewährleistet.

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12.05.2026

Informationen

BSG
Urteil/Beschluss vom 11.12.2025
Aktenzeichen: B 9 V 1/24 R

Fachlich verantwortlich

Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

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