Schwerbehinderter hat Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für den behindertengerechten Umbau seines VW T7 Multivan im Rahmen der Eingliederungshilfe. Behörde muss 18.700 € für den Umbau eines KFZ des Behinderten bezahlen.
1. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 18 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX.
2. Anspruchsgrundlage für die beantragte Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau des Pkw des Klägers ist § 113 Abs. 1, 2 Nr. 7, Abs. 3, 114 SGB IX in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IX.
3.Der behindertengerechte Umbau ist eine Leistung der Sozialen Teilhabe in Form der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).
4. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau sind in vollem Umfang vom der Behörde zu übernehmen. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen erfolgt nicht (§ 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX regelt, dass sich die Bemessung der Leistungen zur Mobilität an der KfzHV orientiert- § 7 KfzHV).
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