Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Arbeitssuchendmeldung
Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs 1 S 2 SGB III besteht auch im Falle fristloser Kündigungen. Schließt sich Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar an, gilt dies jedenfalls dann, wenn prognostisch die spätere Geltendmachung eines Arbeitslosengeldanspruchs nicht ausgeschlossen ist.
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