Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

SGB V: §§ 72, 76 SGB V Sicherstellungsauftrag Psychotherapie

Ist die Krankenkasse nicht in der Lage, nach vergeblicher Suche einem psychisch erkrankten Versicherten einen Vertragsbehandler für zunächst vier probatorische Sitzungen zu benennen, besteht Anspruch auf eine entsprechende außervertragliche Behandlung zu Vertragssätzen nach dem jeweils gültigen EBM.

Das SG verpflichtete die Krankenkasse, vorläufig die Kosten für eine außervertragliche psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers in Form von zunächst vier probatorischen Sitzungen beim psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. H zu übernehmen, hilfsweise bei einem anderen fachlich ebenso qualifizierten Nicht-Vertragsbehandler, hilfsweise bei einem Vertragsbehandler, der zu einem Beginn der entsprechenden Behandlung des Anttragstellers in einem Zeitrahmen innerhalb von längstens vier Wochen bereit ist.

 

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31.10.2021

Informationen

SG Leipzig
Urteil/Beschluss vom 17.12.2019
Aktenzeichen: S 8 KR 1773/19 ER

Fachlich verantwortlich

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