Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine postbariatrische Hautstraffung der Oberschenkel, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung durch die erschlaffte Haut nachgewiesen ist, die darin liegt, dass die Haut bei Bewegungen wie Gehen, Sport oder ähnlichem aneinander reibt, und dies zu Schmerzen bei den Bewegungen und zu Hautreizungen führt. Eine Hauterschlaffung als solche hat keinen behandlungsbedürftigen Krankheitswert.
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