Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

SGB V: § 27a Künstliche Befruchtung: Altersgrenze für Männer

§ 27a SGB V knüpft nicht an einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand des versicherten Ehegatten an, sondern an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares. Folglich stellt nicht das Vorliegen einer Krankheit den Versicherungsfall dar, sondern die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung (BSG, Urt. v. 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R - SozR 4-2500 § 27a Nr. 8).

 

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die für männliche Versicherte geregelte Altersgrenze bestehen nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht derjenige der Antragstellung, sondern der der Behandlung.

 

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31.10.2021

Informationen

Nordrhein-Westfalen
Urteil/Beschluss vom 15.01.2020
Aktenzeichen: L 11 KR 213/19

Fachlich verantwortlich

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