Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
Die Fähigkeit eines Antragstellers, jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel zurückzugreifen, lassen ihm ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als zumutbar erscheinen und steht daher einem Anordnungsgrund entgegen.
Erfolgt auch im Beschwerdeverfahren keinerlei substantiierter Vortrag, der eine zumutbare Vorfinanzierung in Höhe von ca. 800 € der begehrten Leistung ausschließt, ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als weder dargelegt noch glaubhaft gemacht anzusehen.
Das Sozialgericht Köln - Beschluss vom 19.02.2020 - S 9 KR 151/20 ER - lehnte den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten zur Anfertigung eines Upright-MRT der Lendenwirbelsäule des Antragstellers in der Praxis Dr. T vorläufig zu übernehmen, ab. Das LSG wies die Beschwerde zurück.
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