Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

SGB V: Hilfsmittel

Ein im Rollstuhl integrierter Hublift dient dem Ausgleich von Einschränkungen der Mobilität, denn mit dem Hublift werden die Transfers in und aus dem Rollstuhl erleichtert. Sind die Arme aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung dauerhaft weitgehend funktionslos, ist eine Versicherte darauf angewiesen, Gegenstände mit dem Mund oder dem Kinn zu benutzen. Dies gilt z.B. für Lichtschalter oder Türklinken, aber ebenso für die Bedienung des Smartphones mit einem Stift. Dabei bietet der Hublift eine wichtige Hilfe, um sich auf die erforderliche Höhe zu bringen. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin zur Erstattung der Anschaffungskosten eines Elektrorollstuhls Paravan PR 50 den Differenzbetrag von 7.145,31 € zzgl. Zinsen zu zahlen.

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06.10.2023

Informationen

SG München
Urteil/Beschluss vom 04.07.2023
Aktenzeichen: S 7 KR 1570/22

Fachlich verantwortlich

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