Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

SGB V: Zahnreinigung

Die Beteiligten streiten um Kostenerstattungen für professionelle Zahnreinigungen (PZR).

 

Sie dürften in der ambulanten Versorgung nur dann zu Lasten der GKV erbracht werden, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe. Eine derartige Empfehlung liege für die PZR nicht vor. Es bestehe auch kein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedürfe. Insbesondere sei kein Anhaltspunkt für ein Systemversagen ersichtlich. Ein Systemmangel werde angenommen, wenn das Verfahren vor dem GBA nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

 

Auf Antrag der Patientenvertretung vom 22.07.2013 habe der GBA mit Beschluss vom 17.10.2013 ein Bewertungsverfahren zu Parodontopathien begonnen. Mit weiterem Beschluss vom 19.03.2015 habe er das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Bewertung der systemischen Behandlung von Parodontopathien, die auch den vom Kläger geltend gemachten Zahnfleischrückgang begünstigten, gemäß § 135 Abs 1 SGB V beauftragt. Der Abschlussbericht datiere vom 05.03.2018. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass dieses Bewertungsverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 2 Abs 1a SGB V berufen.

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06.10.2023

Informationen

LSG Nordrhein-Westfalen
Urteil/Beschluss vom 07.12.2022
Aktenzeichen: L 10 KR 46/22

Fachlich verantwortlich

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