Langzeitfolgen wie Fatigue oder kognitive Störungen seien typische Folgen einer Covid-19-Erkrankung und wissenschaftlich belegt.
Die grundsätzlich vertretene Einschätzung einer Berufsgenossenschaft, wonach zu Folgen einer Covid‑19 Erkrankung allgemein keine ausreichenden medizinischen Erkenntnisse vorlägen, die für die Anerkennung von Folgen einer Berufskrankheit oder die Gewährung einer Verletztenrente ausreichend seien, trifft jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr zu.
Soweit eine Berufsgenossenschaft ausgeführt hat, geltend gemachte Gesundheitsstörungen könnten wegen des derzeit noch nicht vorliegenden medizinischen Erkenntnisstandes grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der anerkannten BK Nr. 3101 zugerechnet werden, ist dies jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr haltbar. Schließlich liegt zu den Folgen einer Covid‑19 Erkrankung zwischenzeitlich die S1 Leitlinie zu Long/Post-Covid der AWMF (Stand Mai 2024) vor und in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur sind sogar bereits Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms veröffentlicht worden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813f.).
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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