Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Zuschussleistung vom Jobcenter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
Das Sozialgericht Halle hat am 12. März 2025 entschieden, dass das beklagte Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks für die schulische Nutzung durch die 15-jährige Klägerin in Höhe von 249,00 EUR im Rahmen des Bürgergeldbezuges als Zuschuss (und nicht nur im Rahmen einer Darlehensgewährung) übernehmen muss. Maßgeblich für die Entscheidung war die ab dem 1. Januar 2021 geltende Rechtslage. Nach der Auffassung des Gerichts liegt ein sog. Mehrbedarf gemäß § 21 Absatz 6 SGB II vor. Die Gesamtkonferenz der Schule hatte für den Unterricht ab der Klassenstufe 8 die Einführung eines jahrgangseinheitlichen Notebooks beschlossen. Eine Darlehensgewährung sei wegen der Art des Bedarfs nicht möglich, denn für die einschlägige Altersgruppe der Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in der noch aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für derartige Geräte ausgewiesen. Daher könne die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, den erforderlichen Betrag anzusparen. Erwägungen in Bezug auf die Corona-Pandemie spielten bei der Entscheidung keine Rolle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
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