Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

Notebook für Schüler als Bedarf nach dem SGB II

Zuschussleistung vom Jobcenter als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

 

Das Sozialgericht Halle hat am 12. März 2025 entschieden, dass das beklagte Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks für die schulische Nutzung durch die 15-jährige Klägerin in Höhe von 249,00 EUR im Rahmen des Bürgergeldbezuges als Zuschuss (und nicht nur im Rahmen einer Darlehensgewährung) übernehmen muss. Maßgeblich für die Entscheidung war die ab dem 1. Januar 2021 geltende Rechtslage. Nach der Auffassung des Gerichts liegt ein sog. Mehrbedarf gemäß § 21 Absatz 6 SGB II vor. Die Gesamtkonferenz der Schule hatte für den Unterricht ab der Klassenstufe 8 die Einführung eines jahrgangseinheitlichen Notebooks beschlossen. Eine Darlehensgewährung sei wegen der Art des Bedarfs nicht möglich, denn für die einschlägige Altersgruppe der Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in der noch aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für derartige Geräte ausgewiesen. Daher könne die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, den erforderlichen Betrag anzusparen. Erwägungen in Bezug auf die Corona-Pandemie spielten bei der Entscheidung keine Rolle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

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02.06.2025

Informationen

SG Halle
Urteil/Beschluss vom 26.02.2025
Aktenzeichen: S 18 AS 951/23

Vorinstanzen


Urteil/Beschluss vom 19.06.2025
Aktenzeichen:

Fachlich verantwortlich

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