Gefangenenarbeit auch an arbeitsfreien Tagen versichert. Arbeitsfreie Tage in Haft zählen zur Anwartschaftszeit.
1. Gefangene können während der Haft durch Tätigkeiten gegen Entgelt Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld erwerben. Dabei sind auch arbeitsfreie Brückentage, Krankheitstage oder weitere Tage ohne Arbeitsentgelt einzubeziehen.
2. Voraussetzung ist allerdings, dass sie innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten.
3. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen ist von einem zusammenhängenden Arbeitsabschnitt solange auszugehen, wie dem Gefangenen durch die Vollzugsbehörde eine bestimmte Beschäftigung zugewiesen ist. Endet diese, endet auch der zusammenhängende Arbeitsabschnitt.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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