Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
1. Eine wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entlassungsentschädigung führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, wenn die ordentliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nicht eingehalten wurde.
2. Ein besonderer bzw spezifischer Zusammenhang zwischen der Vorzeitigkeit der Kündigung und den Ansprüchen auf Entlassungsentschädigung ist nicht erforderlich. Dementsprechend ist nicht nur der Teil der Entlassungsentschädigung relevant, der durch eine Anreizvereinbarung zur vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer zusätzlich zu einer bereits zuvor vereinbarten Entlassungsentschädigung wegen ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber versprochen wurde.
3. Der Ruhenszeitraum wegen Entlassungsentschädigung berechnet sich unabhängig von der tatsächlichen Arbeitslosigkeit.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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