Versagung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist rechtswidrig, wenn der Antragsteller auf einen Antrag auf Grundsicherung (4. Kapitel des SGB XII) verzichtet
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2025 - L 9 SO 71/25 B ER –
1. Grundsätzlich gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor, dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen besteht. Darum ist zum Beispiel bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R und Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R).
2. Der Antragsteller ist trotz der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht verpflichtet, Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Die Grundsicherung gem. § 44 Abs. 1 SGB XII wird - nur auf Antrag gewährt und es bleibt der Entscheidung des Leistungsberechtigten überlassen, ob er einen solchen Antrag stellt.
3. Es bleibt dem Leistungsberechtigten überlassen, auf die Grundsicherung zu - verzichten, wenn er eine Gesundheitsprüfung mit Offenlegung seiner medizinischen Daten und ggfs. einer medizinischen Begutachtung nicht wünscht.
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