Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
… Für den Zurechnungszusammenhang in der Wegeunfallversicherung kommt es vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz des Verletzten im Zeitpunkt des Unfallgeschehens an. In diesem Zeitpunkt wollte der Kläger nach seinen eigenen Angaben jedenfalls nicht mehr den Ort der Tätigkeit erreichen, sondern wenden, um den zuhause vergessenen Dienstschlüssel zu holen. Spätestens damit wäre ein eventueller Wegeunfallversicherungsschutz unterbrochen worden. Welche Handlungstendenz der Kläger bis zum Abbiegevorgang verfolgte, wirkt sich demgegenüber nicht entscheidend aus. Allerdings wäre ein Unfallversicherungsschutz nicht allein aufgrund der streckenmäßigen oder zeitlichen Länge des befahrenen Weges abzulehnen gewesen. Das Landessozialgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären haben, ob dem Abbiegevorgang des Klägers eine eigenständige versicherte Handlungstendenz zugrunde lag. Im Fall einer objektivierten Handlungstendenz gerichtet auf das Holen des Dienstschlüssels wäre weiter zu klären, ob dieser als Arbeitsgerät angesehen werden kann und der Weg nach Hause erneut und eigenständig unter Versicherungsschutz stand. …
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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