Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der Invisalign®-Methode um eine neue Behandlungsmethode i.S.d. § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V handelt und sie bislang nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM enthalten ist.
Von einem Systemversagen ist nicht auszugehen, da es Alternativen für die kieferorthopädische Behandlung nach der Invisalign®-Methode gibt. Eine Teilkostenerstattung ohne gesetzliche Grundlage darf nicht erfolgen. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
SG Berlin, Gerichtsb. v. 01.09.2022 - S 31 KR 1089/19 - wies die Klage ab, das LSG die Berufung zurück.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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