Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Die volle Beweislast für den tatsächlichen Eingang einer elektronischen Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt beim Arbeitslosen.
Die objektive Beweislast für den Zugang der Erklärung über die Arbeitslosigkeit als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegt beim Arbeitslosen. Es ist vorliegend auch keine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten eingetreten.
Weder der Umstand, dass eine elektronische Arbeitslosmeldung im Fachportal der Behörde möglich ist, noch die Möglichkeit, dass es bei der Agentur für Arbeit zu einer technischen Störung im Prozess der elektronischen Arbeitslosmeldung gekommen sein könnte, führen zu einer Umkehr der Beweislast.
Der Kläger durfte unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Umstände nicht von einer erfolgreichen elektronischen Arbeitslosmeldung ausgehen. Er hat auch keine Belege für die Richtigkeit seines Vortrags erbracht, z. B. Screenshots des seiner Darstellung nach ihm im Online-Portal dauerhaft vom 27.07.2023 bis jedenfalls zum 14.09.2023 (Datum des Widerspruchs) angezeigten Bearbeitungsstandes „in Bearbeitung“.
Die Nichterweislichkeit einer Arbeitslosmeldung geht deshalb zu Lasten des Klägers.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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